Liebe Eltern,
wir freuen uns, dass Sie Ihr Kind an der Bartholomäusschule katholische Grundschule der Stadt Marl anmelden möchten.
Dazu kommen Sie ohne Kind am:
Dienstag 24.09.24 von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch 25.09.24 von 8:30 uhr bis 10:30 Uhr oder
Donnerstag 26.09.24 von 8:30 Uhr bis 10:30 Uhr ins Sekretariat der Schule. .
Außerdem benötigen wir zur Anmeldung neben dem Anmeldeformular (bekommen SIe in der Schule) weitere Unterlagen:
- Stammbuch mit Abstammungsurkunde
- Abschnitt des Briefes der Stadt Marl
- Impfpass
- Unterschriebene
Belehrung über das Infektionsschutzgesetz (bekommen Sie in der Schule)
- Einwilligung/Ablehnung
für unsere Homepage (Bekommen Sie in der Schule)
Auf Grund der hohen Anzahl der einzuschulenden Kinder in Marl weise ich Sie ausdrücklich darauf hin, dass folgende Regelungen gelten:
Nach § 46 Abs. 3 S. 1 SchulG bzw. § 1 Abs. 2 S. 1 AO-GS hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde (Stadt) im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 2 SchulG innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, sowie nach den Vorgaben der Ausbildungsordnung. Kinder, die nicht in der Gemeinde wohnen, dürfen nicht vorrangig aufgenommen werden.
!!Alle Kinder, die nicht in Marl wohnen,
werden zuerst abgelehnt!!
Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung NRW schränkt das Aufnahmeermessen der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Bekenntnisschule aus § 46 Abs. 1 S. 1 SchulG dahin ein, dass formell bekenntnisangehörige Kinder vor bekenntnisfremden Kindern aufzunehmen sind. Formell dem Bekenntnis angehörig sind die Kinder, die Mitglied der betreffenden Religionsgemeinschaft sind.
Vorrangig sind die Kinder in die Konfessionsgrundschule aufzunehmen, für die diese Konfessionsgrundschule die nächstgelegene Konfessionsgrundschule in ihrer Gemeinde und des Bekenntnisses ist, dem sie formell angehörig sind.
Der Vorrang im Rahmen des § 1 Abs. 2 S. 1 AO-GS besteht landesverfassungsrechtlich nur für die formell bekenntnisangehörigen Kinder.
Stehen nach Aufnahme der formell bekenntnisangehörigen Kinder noch Schulplätze zur Verfügung, sind dann die Kinder aufzunehmen, die zwar nicht formell bekenntnisangehörig sind, deren Eltern aber eine Erziehung nach den Grundsätzen des entsprechenden Bekenntnisses wünschen und für die die Schule die nächstgelegene Bekenntnisschule des entsprechenden Bekenntnisses ist.
Die Ablehnung wird voraussichtlich lange nach den Anmeldezeiträumen der der anderen Städte erfolgen (April 2021), so dass dann meist nur noch ein Anspruch auf die nächstgelegene Schule im eigenen Stadtgebiet besteht. Wägen Sie daher genau ab, wo sie Ihr Kind anmelden wollen.